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144.12 CH-BL

§ 15 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Leitung und Organisation

Die Dienststellen - Amt für Raumplanung
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§ 15 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Leitung und Organisation

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter als Kantonsplanerin oder als Kantonsplaner führt das Amt für Raumplanung. Sie oder er bildet zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und der verantwortlichen Person für die administrativen Belange der Dienststelle die Amtsleitung.

2. Das Amt für Raumplanung, dem gemäss Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel vom 21. September 1993 auch die Regionalplanungsstelle beider Basel (RPS) als Stabstelle zugeordnet ist, gliedert sich in folgende funktionale Einheiten

a. Rauminformation (Stabstelle);

b. Regionalplanungsstelle beider Basel (Stabstelle);

c. Kantonsplanung;

d. Ortsplanung;

e. Kantonale Denkmalpflege;

f. * Lärmschutz;

g. * Abteilung öffentlicher Verkehr.

3. Die funktionalen Einheiten sind zugleich die Fachstellen im Sinne des Bundesrechts betreffend die Raumplanung, die Fuss- und Wanderwege, die Velowege bezüglich der Velowegnetze für die Freizeit, den Natur- und Heimatschutz bezüglich Denkmalpflege sowie den Lärmschutz.

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