Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
144.12 CH-BL

§ 13 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Leitung und Organisation

Die Dienststellen - Amt für Industrielle Betriebe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Leitung und Organisation

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Amt für Industrielle Betriebe. Sie oder er bildet zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter die Amtsleitung.

2. Das Amt für Industrielle Betriebe gliedert sich in folgende funktionale Einheiten

a. Betrieb der industriellen Ver- und Entsorgungsanlagen (Abwasseranlagen, Energieanlagen, Deponieanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen);

b. Technik (Verfahrenstechnik, Projektierung und Bauausführung);

c. Zentrale Dienste.

← § 12 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion Gliederung der Direktion § 14 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →