144.12
CH-BL
§ 13 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Leitung und Organisation
Die Dienststellen - Amt für Industrielle Betriebe
§ 13 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Leitung und Organisation
1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Amt für Industrielle Betriebe. Sie oder er bildet zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter die Amtsleitung.
2. Das Amt für Industrielle Betriebe gliedert sich in folgende funktionale Einheiten
a. Betrieb der industriellen Ver- und Entsorgungsanlagen (Abwasseranlagen, Energieanlagen, Deponieanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen);
b. Technik (Verfahrenstechnik, Projektierung und Bauausführung);
c. Zentrale Dienste.