§ 11 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion - Aufgaben
§ 11 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion · Aufgaben
1. Das Generalsekretariat ist Stabstelle der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und Koordinationsstelle der Direktion.
2. Der Bereich des Generalsekretariats umfasst namentlich folgende Aufgaben
a. die umfassende Beratung und Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, die Vermittlung von Zielen und Absichten und die Erteilung von Aufträgen an die Bereiche und die Dienststellen, die Koordination der Bereiche und der Dienststellen, die Sicherstellung optimaler Geschäftsabläufe, die Sicherstellung des Geschäftsverkehrs mit dem Regierungsrat, den anderen Direktionen, der Landeskanzlei und ausserkantonalen Regierungsstellen, die Besorgung der zentralen administrativen Aufgaben;
b. die interne und externe Kommunikation, insbesondere die Information der Angestellten und der Öffentlichkeit über die Aktivitäten der Bau- und Umweltschutzdirektion;
c. das Rechtswesen der Direktion und der Dienststellen auf sämtlichen Rechtsgebieten, insbesondere dem Planungs-, Bau-, Umwelt-, Energie- und Vergaberecht, die Vertretung der Dienststellen, der Direktion und des Regierungsrats vor den Gerichten und anderen Rechtsmittelinstanzen sowie die Behandlung von Beschwerden;
d. die Federführung und Koordination der Umweltschutzfachstellen in Umweltverträglichkeitsverfahren;
e. das Controlling, die Bearbeitung von Sachdossiers und Unterstützung der Direktion sowie der Dienststellen in volks-, betriebswirtschaftlichen und finanziellen Bereichen, die zentrale Führung des Rechnungswesens der gesamten Direktion und die Erarbeitung des kantonalen Investitionsprogramms;
f. die Koordination, Bearbeitung von Sachdossiers und Unterstützung der Direktion sowie der Dienststellen im Personalwesen, soweit die Aufgaben nicht vom Dienstleistungszentrum in der Finanz- und Kirchendirektion wahrgenommen werden, die Koordination im Berufsbildungswesen und der Geschäftsverkehr mit dem Personalamt des Kantons;
g. die Beschaffung, Wartung, Weiterentwicklung und Projektierung der direktionsinternen Fachapplikationen, soweit dies nicht von der Zentralen Informatik der Finanz- und Kirchendirektion wahrgenommen wird, die Kundenvertretung gegenüber der Zentralen Informatik, die Verantwortlichkeit für die Verfügbarkeit und die Qualitätssicherung der Geobasisdaten in der Direktion und deren Einspielung ins kantonale GeoDataWarehouse;
h. * ...
i. * umfassende Beratung, Unterstützung und Mitwirkung in allen Phasen des Beschaffungsprozesses der Direktion sowie der anderen Direktionen der kantonalen Verwaltung, insbesondere in der Entwicklung, Überwachung und Durchführung der Prozessabläufe in der kantonalen Verwaltung;
j. * Umsetzung der Digitalen Transformation und der entsprechenden Organisationsentwicklung in der gesamten Direktion.
3. Dem nur administrativ der Direktion zugeordneten Aktuariat der Baurekurskommission obliegen namentlich die Beschwerdeinstruktion zuhanden der Baurekurskommission, deren Beratung, die Redaktion von Verfügungen und Entscheiden und die Vertretung der Baurekurskommission vor weiteren Rechtsmittelinstanzen, sofern sie abweichend von ihrer Vorinstanz entschieden hat.