143.81
CH-BL
§ 9 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Grundsatz
Aufgaben und Organisation
§ 9 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Grundsatz
1. Durch die Tätigkeit der Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz werden die Direktionen, die Dienststellen und deren Mitarbeitenden in keiner Weise von ihren Sorgfaltspflichten und der Pflicht zur Wahrung der technischen Sicherheit entlastet.