Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.81 CH-BL

§ 9 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Grundsatz

Aufgaben und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Grundsatz

1. Durch die Tätigkeit der Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz werden die Direktionen, die Dienststellen und deren Mitarbeitenden in keiner Weise von ihren Sorgfaltspflichten und der Pflicht zur Wahrung der technischen Sicherheit entlastet.

← § 8 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Zweck und Geltungsbereich § 10 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →