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143.81 CH-BL

§ 8 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Schweigepflicht und Datenschutz

Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
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§ 8 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Schweigepflicht und Datenschutz

1. Sämtliche kantonalen Bestimmungen über die Schweigepflicht und den Datenschutz gelten sinngemäss auch für die Fachstelle und die von ihr beauftragten Personen.

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