143.81
CH-BL
§ 8 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Schweigepflicht und Datenschutz
Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
§ 8 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Schweigepflicht und Datenschutz
1. Sämtliche kantonalen Bestimmungen über die Schweigepflicht und den Datenschutz gelten sinngemäss auch für die Fachstelle und die von ihr beauftragten Personen.