143.81
CH-BL
§ 7 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Zusammenarbeit
Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
§ 7 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Zusammenarbeit
1. Die Leitung der Fachstelle arbeitet mit allen Fachpersonen und Vorgesetzten des Kantons direkt zusammenarbeiten. Die Mitarbeitenden des Kantons sind für die ordnungsgemässe Information ihrer Vorgesetzten verantwortlich.
2. Sie hat die von Amtes wegen mit der Unfallverhütung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz betrauten Mitarbeitenden des Kantons bei ihrer Aufgabenerfüllung beiziehen.