§ 6 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Befugnisse der Fachstelle
§ 6 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Befugnisse der Fachstelle
1. Stellt die Fachstelle in Ausübung ihrer Funktion unmittelbar bestehende Gefahren oder Risiken fest, hat sie verhältnisgerechte und befristete Sofortmassnahmen anzuordnen und kann jede Person zu verpflichten, ihre Arbeitstätigkeit vorübergehend ganz oder teilweise einzustellen, wenn diese mit einer unmittelbaren Gefahr oder einem unmittelbaren Risiko verbunden ist. In diesen Fällen hat die Fachstelle sofort mit den verantwortlichen Vorgesetzten und der Dienststellenleitung in Kontakt zu treten.
2. Stellt die Fachstelle in Ausführung ihres Auftrags eine Zuwiderhandlung fest, welche kein sofortiges Eingreifen nötig macht, erstellt sie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Dienststelle einen Lösungsvorschlag.
3. Wird trotz fortgesetzter Nichteinhaltung der Vorschriften keine Lösung gefunden, informiert die Fachstelle die Direktion und falls nötig das Arbeitsinspektorat.
4. Mit Auftrag der FKD kann die Fachstelle den Kanton gegenüber Dritten vertreten.