§ 5 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Aufgaben der Fachstelle
§ 5 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Aufgaben der Fachstelle
1. Die Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz stellt gemeinsam mit den Dienststellen und den Direktionen sowie deren Mitarbeitenden die Prävention, die Erhaltung und Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie die technische Sicherheit sicher.
2. Im Wesentlichen hat sie folgende Aufgaben
a. Sie ist eine Koordinations- und Informationsstelle und stellt Synergien sicher;
b. sie berät die Regierung, die Direktionen, die Dienststellen, die Fachpersonen und die Sicherheitsbeauftragten;
c. sie erstellt Analysen, beurteilt die Ergebnisse der Statistiken, unterbreitet Verbesserungsempfehlungen und Vorschläge zur Zielsetzung;
d. sie leitet und organisiert Arbeitsgruppen;
e. sie erstellt einen Jahresbericht zu Handen der Regierung;
f. sie koordiniert die konzeptionelle Aus- und Weiterbildung, übernimmt sie soweit möglich und zieht dazu Fachpersonen des Kantons bei;
g. sie bietet fachliche Unterstützung bei der Erstellung von Arbeitsvorschriften und Arbeitsweisungen an;
h. sie sorgt für die Durchführung von Kontrollen;
i. bei einer allfälligen Mitgliedschaft des Kantons bei einer Branchenlösung, ist es vorgesehen, dass sie die Umsetzung koordiniert und den Kanton in den kantonsübergreifenden Gremien vertritt.
3. Die Leistungsvereinbarung konkretisiert diese Aufgaben.