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143.81 CH-BL

§ 2 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Begriffe

Allgemeines
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§ 2 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Begriffe

1. Direktionen im Sinne dieser Verordnung sind auch die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die Ombudsstelle.

2. Dienststellen im Sinne dieser Verordnung sind auch die erstinstanzlichen Gerichte, die Strafverfolgungsbehörden und die Schulen des Kantons.

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