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143.81 CH-BL

§ 13 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Feststellung von Gefahren oder Risiken

Verfahren bei Feststellen von Gefahren und Risiken
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§ 13 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Feststellung von Gefahren oder Risiken

1. Stellen Sicherheitsbeauftragte unmittelbar bestehende Gefahren oder Risiken fest, haben sie verhältnismässige und befristete Sofortmassnahmen anzuordnen und können jede Person verpflichten, ihre Arbeitstätigkeit vorübergehend ganz oder teilweise einzustellen, wenn diese mit einer unmittelbaren Gefahr oder einem unmittelbaren Risiko verbunden ist. In diesen Fällen haben sie sofort mit den verantwortlichen Vorgesetzten und der Dienststellenleitung in Kontakt zu treten.

2. Stellen Sicherheitsbeauftragte Gefahren oder Risiken fest, welche kein sofortiges Eingreifen nötig macht, übertragen sie den Fall mit einer Stellungnahme der Fachstelle. Die Fachstelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Fachpersonen der Verwaltung und der Dienststelle einen Lösungsvorschlag und unterbreitet diesen anschliessend der Dienststelle.

3. Wird die Gefahr oder das Risiko nicht behoben und kann keine Lösung gefunden werden, informiert die Fachstelle die Direktion und falls nötig die Arbeitsinspektorat.

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