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143.81 CH-BL

§ 12 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Aufgaben und Organisation
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§ 12 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Die Mitarbeitenden wirken bei der Umsetzung der Vorschriften mit und befolgen sie.

2. Sie können

a. die Sicherheitsbeauftragten über festgestellte Missachtungen von vorgeschriebenen Schutzmassnahmen informieren;

b. den Sicherheitsbeauftragten Unregelmässigkeiten oder Defekte mitteilen, welche die Hygiene, die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz gefährden;

c. den Sicherheitsbeauftragten Anträge oder Vorschläge zur Verbesserung der Hygiene, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in ihrem Tätigkeitsbereich unterbreiten.

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