143.81
CH-BL
§ 12 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Aufgaben und Organisation
§ 12 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Die Mitarbeitenden wirken bei der Umsetzung der Vorschriften mit und befolgen sie.
2. Sie können
a. die Sicherheitsbeauftragten über festgestellte Missachtungen von vorgeschriebenen Schutzmassnahmen informieren;
b. den Sicherheitsbeauftragten Unregelmässigkeiten oder Defekte mitteilen, welche die Hygiene, die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz gefährden;
c. den Sicherheitsbeauftragten Anträge oder Vorschläge zur Verbesserung der Hygiene, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in ihrem Tätigkeitsbereich unterbreiten.