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143.81 CH-BL

§ 11 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Aufgaben der Dienststellen

Aufgaben und Organisation
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§ 11 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Aufgaben der Dienststellen

1. Die Durchführung von Massnahmen ist Sache der Dienststellen. Sie sind verantwortlich, den Schutz aller Mitarbeitenden in ihrem Bereich zu gewährleisten.

2. Sie sorgen in ihrem Bereich für die Einhaltung der Vorschriften sowie der Entscheide und Empfehlungen der Aufsichtsbehörden.

3. Sie sorgen in Zusammenarbeit mit der Fachstelle und den Sicherheitsbeauftragten für die ausreichende Information aller Mitarbeitenden in ihrem Bereich.

4. Sie arbeiten auf eine Abnahme der Zahl der Unfälle und Berufskrankheiten hin und wirken an den Präventionsmassnahmen mit.

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