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143.81 CH-BL

§ 10 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Sicherheitsbeauftragte

Aufgaben und Organisation
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§ 10 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Sicherheitsbeauftragte

1. In den Dienststellen werden eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter (SIBE) eingesetzt.

2. Die SIBE haben folgende Aufgaben

a. Treten Gefahren oder Risiken auf, werden sie gemäss § 13 dieser Verordnung tätig;

b. sie melden die Ursachen für Unfälle und Materialschäden an die Fachstelle;

c. sie halten die Unterlagen des Handbuchs über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz à jour;

d. sie sind für die praktische Organisation der Notfallmassnahmen und der Ersten Hilfe verantwortlich;

e. sie sind das Bindeglied zwischen den Mitarbeitenden einerseits und der Fachstelle andererseits; zudem sind sie Ansprechperson für die Mitarbeitenden;

f. sie motivieren die Mitarbeitenden im Bereich der Arbeitshygiene und der Sicherheit;

g. sie nehmen an Aus- und Weiterbildungen teil.

3. Die Pflichtenhefte der SIBE werden entsprechend der jeweiligen Aufgaben im ordentlichen Verfahren mit fachlicher Unterstützung der Fachstelle erstellt oder ergänzt.

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