§ 10 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Sicherheitsbeauftragte
§ 10 Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz · Sicherheitsbeauftragte
1. In den Dienststellen werden eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter (SIBE) eingesetzt.
2. Die SIBE haben folgende Aufgaben
a. Treten Gefahren oder Risiken auf, werden sie gemäss § 13 dieser Verordnung tätig;
b. sie melden die Ursachen für Unfälle und Materialschäden an die Fachstelle;
c. sie halten die Unterlagen des Handbuchs über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz à jour;
d. sie sind für die praktische Organisation der Notfallmassnahmen und der Ersten Hilfe verantwortlich;
e. sie sind das Bindeglied zwischen den Mitarbeitenden einerseits und der Fachstelle andererseits; zudem sind sie Ansprechperson für die Mitarbeitenden;
f. sie motivieren die Mitarbeitenden im Bereich der Arbeitshygiene und der Sicherheit;
g. sie nehmen an Aus- und Weiterbildungen teil.
3. Die Pflichtenhefte der SIBE werden entsprechend der jeweiligen Aufgaben im ordentlichen Verfahren mit fachlicher Unterstützung der Fachstelle erstellt oder ergänzt.