143.61
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Kommission Naturgefahren - Auskünfte
§ 4 Verordnung über die Kommission Naturgefahren · Auskünfte
1. Alle betroffenen kantonalen Stellen sind verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.