143.61
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Kommission Naturgefahren - Vergütung
§ 3 Verordnung über die Kommission Naturgefahren · Vergütung
1. Für Kommissionsmitglieder, die der Verwaltung angehören, gehört die Kommissionstätigkeit zur Aufgabe.
2. Die übrigen Kommissionsmitglieder sowie die beauftragten Expertinnen und Experten erhalten die Kommissionstätigkeit nach Massgabe der Verordnung vom 23. März 2010 über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen vergütet.