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143.61 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Kommission Naturgefahren - Kommission Naturgefahren

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§ 1 Verordnung über die Kommission Naturgefahren · Kommission Naturgefahren

1. Die Kommission Naturgefahren (kurz: Kommission) setzt sich aus 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden sowie aus je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter folgender Stellen zusammen

a. Amt für Wald beider Basel,

b. Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Ebenrain),

c. Amt für Geoinformation,

d. Amt für Raumplanung,

e. Bauinspektorat,

f. Tiefbauamt,

g. Amt für Militär- und Bevölkerungsschutz,

h. Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (kurz: BGV).

2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission sowie deren Präsidium.

3. Die Kommission ist ermächtigt, zu speziellen Sachfragen verwaltungsexterne oder -interne Expertinnen oder Experten beizuziehen.

4. Das Amt für Wald beider Basel führt das Aktuariat.

Kommission Naturgefahren § 2 Verordnung über die Kommission Naturgefahren →

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