143.61
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Kommission Naturgefahren - Kommission Naturgefahren
§ 1 Verordnung über die Kommission Naturgefahren · Kommission Naturgefahren
1. Die Kommission Naturgefahren (kurz: Kommission) setzt sich aus 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden sowie aus je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter folgender Stellen zusammen
a. Amt für Wald beider Basel,
b. Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Ebenrain),
c. Amt für Geoinformation,
d. Amt für Raumplanung,
e. Bauinspektorat,
f. Tiefbauamt,
g. Amt für Militär- und Bevölkerungsschutz,
h. Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (kurz: BGV).
2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission sowie deren Präsidium.
3. Die Kommission ist ermächtigt, zu speziellen Sachfragen verwaltungsexterne oder -interne Expertinnen oder Experten beizuziehen.
4. Das Amt für Wald beider Basel führt das Aktuariat.