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143.61 CH-BL

Kommission Naturgefahren

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Die Kommission Naturgefahren (kurz: Kommission) setzt sich aus 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden sowie aus je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter folgender Stellen zusammen

a. Amt für Wald beider Basel,

b. Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Ebenrain),

c. Amt für Geoinformation,

d. Amt für Raumplanung,

e. Bauinspektorat,

f. Tiefbauamt,

g. Amt für Militär- und Bevölkerungsschutz,

h. Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (kurz: BGV).

2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission sowie deren Präsidium.

3. Die Kommission ist ermächtigt, zu speziellen Sachfragen verwaltungsexterne oder -interne Expertinnen oder Experten beizuziehen.

4. Das Amt für Wald beider Basel führt das Aktuariat.

1. Die Kommission hat folgende Aufgaben

a. Sie berät den Regierungsrat bei Bedarf in Fragen zur Naturgefahrenprävention-

b. Sie koordiniert die Erarbeitung und die Nachführung der Naturgefahrenkarten, sowie weiterer Grundlagen für die Beurteilung von Naturgefahren.

c. Sie koordiniert kantonale Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren.

d. Sie stellt den gegenseitigen Informationsaustausch ihrer Mitglieder sicher.

1. Für Kommissionsmitglieder, die der Verwaltung angehören, gehört die Kommissionstätigkeit zur Aufgabe.

2. Die übrigen Kommissionsmitglieder sowie die beauftragten Expertinnen und Experten erhalten die Kommissionstätigkeit nach Massgabe der Verordnung vom 23. März 2010 über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen vergütet.

1. Alle betroffenen kantonalen Stellen sind verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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