143.51
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich - Kontrollen und Inspektionen
§ 8 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich · Kontrollen und Inspektionen
1. Die Gebühr für Kontrollen und Inspektionen im Rahmen des Vollzuges der eidgenössischen Medizinalberufegesetzgebung, der Heilmittelgesetzgebung, der Betäubungsmittelgesetzgebung sowie der kantonalen Gesetzgebung im Bereich der Gesundheitsberufe wird nach Aufwand berechnet und beträgt CHF 220.- pro Stunde.