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143.51 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich - Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

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§ 6 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich · Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

1. Die Gebühr für die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten beträgt

a. für die Bewilligungserteilung: CHF 400.-;

b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf: CHF 200.-.

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