143.51
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich - Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
§ 6 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich · Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
1. Die Gebühr für die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten beträgt
a. für die Bewilligungserteilung: CHF 400.-;
b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf: CHF 200.-.