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143.51 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich - Heilmittelgesetzgebung

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§ 5 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich · Heilmittelgesetzgebung

1. Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für öffentliche Apotheken, Praxisapotheken und Drogerien sowie Hausapotheken von Spitälern, Heimen, Spitexorganisationen und anderen Betrieben beträgt

a. für die Bewilligungserteilung CHF 400-1‘000.-;

b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.-.

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