143.51
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich - Heilmittelgesetzgebung
§ 5 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich · Heilmittelgesetzgebung
1. Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für öffentliche Apotheken, Praxisapotheken und Drogerien sowie Hausapotheken von Spitälern, Heimen, Spitexorganisationen und anderen Betrieben beträgt
a. für die Bewilligungserteilung CHF 400-1‘000.-;
b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.-.