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143.51 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich - Institutionen im Gesundheitsbereich

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§ 4 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich · Institutionen im Gesundheitsbereich

1. Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Geburtshäuser, medizinische Laboratorien, nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998[[5]](#paragraphtext_content_fn_1037178_2_5_c) [über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung](https://db.clex.ch/link/Bund/810.11/de) bewilligungspflichtige Institutionen, Krankentransport- und Rettungsunternehmen, Spitex-Organisationen, Tages- und Nachtstätten sowie weitere bewilligungspflichtige Organisationen im Gesundheitsbereich beträgt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | für die Bewilligungserteilung | | CHF 400-1'000.-; |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf | | CHF 200.-. |

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