143.51
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich - Berufsausübungsbewilligungen
§ 2 Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich · Berufsausübungsbewilligungen
1. Die Gebühr beträgt für die Berufsausübungsbewilligung
a. eines universitären Medizinalberufes: CHF 600.-;
b. eines Psychotherapieberufes: CHF 600.-;
c. einer komplementärmedizinischen Tätigkeit: CHF 400.-;
d. als Drogistin / Drogist: CHF 400.-;
e. eines anderen nach dem Gesundheitsgesetz bewilligungspflichtigen Berufes: CHF 300.-;
f. als Stellvertreterin oder Stellvertreter oder als Assistentin oder Assistent: CHF 200.-.
2. Für Bewilligungen, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt ausgestellt werden, wird keine Gebühr erhoben.
3. Die Gebühr für die Bestätigung der Meldung von meldepflichtigen Tätigkeiten beträgt CHF 100.-.