143.49
CH-BL
§ 9 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft
§ 9 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft
1. Die Vergütung für die Mitarbeit im Forum richtet sich nach der Regierungsratsverordnung vom 3. Dezember 1985 über die Vergütung für Kommissionstätigkeit.
2. Die Forumstätigkeit des Leiters bzw. der Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle Gesundheitsförderung gehört zum Amtsauftrag.