Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.49 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

1. Für die Vorbereitung und Durchführung von Präventionskampagnen oder speziellen Aufgaben wird ein Arbeitsausschuss gebildet. Diese Fachleute werden von der Direktion aus den Reihen der Mitglieder des Forums berufen oder von aussen zugezogen.

← § 7 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft Kanton Basel-Landschaft 143.49 § 9 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →