143.49
CH-BL
§ 8 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft
§ 8 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft
1. Für die Vorbereitung und Durchführung von Präventionskampagnen oder speziellen Aufgaben wird ein Arbeitsausschuss gebildet. Diese Fachleute werden von der Direktion aus den Reihen der Mitglieder des Forums berufen oder von aussen zugezogen.