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143.49 CH-BL

§ 7 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

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§ 7 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

1. Den Arbeitsgruppen übergeordnet ist eine Koordinationskommission, bestehend aus den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und weiteren von der Direktion bezeichneten Personen, wobei die im Forum vertretenen Organisationen ein Antragsrecht haben.

2. Die Koordinationskommission steht unter dem Vorsitz des Leiters bzw. der Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle Gesundheitsförderung.

3. Die Koordinationskommission beurteilt vorgelegte Präventionsprojekte, unterstützt und begleitet diese, insbesondere durch Beratung und Herstellen von Verbindungen.

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