Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.49 CH-BL

§ 6 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

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§ 6 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

1. Das Forum wird durch die Direktion in Arbeitsgruppen eingeteilt. Diese bearbeiten zielgruppengerichtet künftige Projekte zuhanden des Plenums bzw. der Koordinationskommission.

2. Auf Antrag der Arbeitsgruppen bestimmt die Direktion die Vorsitzenden.

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