Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.49 CH-BL

§ 5 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

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§ 5 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

1. Das Forum hält auf Einladung der Direktion, mindestens aber einmal jährlich, Plenarversammlungen ab. Diese dienen der Information über Projekte und dem Ideen- und Erfahrungsaustausch sowie zur Formulierung von Anträgen an die Direktion. Die Plenarversammlung steht unter dem Vorsitz des Leiters bzw. der Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle für Gesundheitsförderung.

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