143.49
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft
§ 5 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft
1. Das Forum hält auf Einladung der Direktion, mindestens aber einmal jährlich, Plenarversammlungen ab. Diese dienen der Information über Projekte und dem Ideen- und Erfahrungsaustausch sowie zur Formulierung von Anträgen an die Direktion. Die Plenarversammlung steht unter dem Vorsitz des Leiters bzw. der Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle für Gesundheitsförderung.