Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.49 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

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§ 4 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

1. Das Forum wird von den interessierten Organisationen mit Mitgliedern ihrer Wahl beschickt. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der notwendigen Vertretung in einer der Arbeitsgruppen.

2. Die Direktion kann zusätzlich Personen in das Forum berufen.

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