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143.49 CH-BL

§ 3 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

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§ 3 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

1. Das Forum steht allen im Gesundheitsbereich tätigen, nichtkommerziellen basellandschaftlichen Organisationen offen, sowie den basellandschaftlichen Organisationen, die Präventions-Projekte zum Wohle der Bevölkerung oder ihrer Mitglieder oder ihres Personals umsetzen können.

2. Bestehen kantonal tätige Organisationen, so haben diese Vortritt vor einzelnen Sektionen, Vereinen, Verbänden usw.

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