143.49
CH-BL
§ 3 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft
§ 3 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft
1. Das Forum steht allen im Gesundheitsbereich tätigen, nichtkommerziellen basellandschaftlichen Organisationen offen, sowie den basellandschaftlichen Organisationen, die Präventions-Projekte zum Wohle der Bevölkerung oder ihrer Mitglieder oder ihres Personals umsetzen können.
2. Bestehen kantonal tätige Organisationen, so haben diese Vortritt vor einzelnen Sektionen, Vereinen, Verbänden usw.