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143.49 CH-BL

§ 1 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

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§ 1 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

1. Für die allgemeinen Belange der Gesundheitsförderung im und durch den Kanton Basel-Landschaft wird der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft (kurz: Forum) beigegeben.

2. Das Forum ist ein Konsultativ-Organ der Direktion.

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