143.49
CH-BL
§ 1 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft
§ 1 Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft
1. Für die allgemeinen Belange der Gesundheitsförderung im und durch den Kanton Basel-Landschaft wird der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft (kurz: Forum) beigegeben.
2. Das Forum ist ein Konsultativ-Organ der Direktion.