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143.121 CH-BL

§ 5 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Aufbewahrung und Nachweisbarkeit

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§ 5 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Aufbewahrung und Nachweisbarkeit

1. Das Generalsekretariat und die Dienststellen sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen, die für ihre Bereiche ergehen.

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