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CH-BL
§ 5 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Aufbewahrung und Nachweisbarkeit
§ 5 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Aufbewahrung und Nachweisbarkeit
1. Das Generalsekretariat und die Dienststellen sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen, die für ihre Bereiche ergehen.
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Allgemeine Zuständigkeiten ([§ 38 Abs. 1 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art38))
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