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§ 3 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Besondere Zuständigkeiten ([§ 39 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art39) und [§ 41 Abs. 1 Bst. a Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art41))

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§ 3 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Besondere Zuständigkeiten ([§ 39 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art39) und [§ 41 Abs. 1 Bst. a Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art41))

1. Innerhalb der besonderen Zuständigkeit der Direktion gemäss § 39 Abs. 2 Vo FHG erfolgt die Bewilligung der Ausgaben in Form der Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfers für

a. Ausgaben an Alters- und Pflegeheime für Investitionsbeiträge;

b. Ausgaben für stationäre Aufenthalte in Spitälern und Kliniken;

c. * Ausgaben für den Kantonsbeitrag an das SECO für Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen;

d. * die Revier- und Pflegebeiträge gemäss der kantonalen Waldgesetzgebung,

e. * Kantonsbeiträge, Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen in Kompetenz der Investitionshilfekommission gemäss § 4 der Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft[3].

2. Innerhalb der besonderen Zuständigkeit der Direktion gemäss § 39 Abs. 2 Vo FHG erfolgt die Bewilligung der Ausgaben in Form der Verfügung für

a. Ausgaben im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) vom 29. November 2012[4].

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