§ 2 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Zahlungsanweisung ([§ 41 Abs. 1 Bst. b-l Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art41))
§ 2 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Zahlungsanweisung ([§ 41 Abs. 1 Bst. b-l Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art41))
1. Folgende Ausgaben gelten durch die Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfers als bewilligt
a. Personalausgaben;
b. Ausgaben für Kosten aufgrund von Rechtsentscheiden und -vergleichen sowie für alle damit verbundenen Kosten;
c. * Ausgaben bis CHF 20‘000.- pro Geschäftsfall;
d. Ausgaben für Energiekosten;
e. Ausgaben für Steuern, Gebühren und Zinsen;
f. Ausgaben für die Bewirtschaftung der flüssigen Mittel und der Finanzverbindlichkeiten;
g. Ausgaben für das Betriebs- und Verbrauchsmaterial;
h. * Ausgaben für Porti;
i. * Ausgaben für interkantonale Konferenzen;
j. * Ausgaben für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen oder schweren Mangellagen;
k. * Ausgaben für die Bewältigung von akut drohenden oder eingetretenen Ereignissen, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an der Umwelt bewirken.