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143.121 CH-BL

§ 2 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Zahlungsanweisung ([§ 41 Abs. 1 Bst. b-l Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art41))

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§ 2 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Zahlungsanweisung ([§ 41 Abs. 1 Bst. b-l Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art41))

1. Folgende Ausgaben gelten durch die Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfers als bewilligt

a. Personalausgaben;

b. Ausgaben für Kosten aufgrund von Rechtsentscheiden und -vergleichen sowie für alle damit verbundenen Kosten;

c. * Ausgaben bis CHF 20‘000.- pro Geschäftsfall;

d. Ausgaben für Energiekosten;

e. Ausgaben für Steuern, Gebühren und Zinsen;

f. Ausgaben für die Bewirtschaftung der flüssigen Mittel und der Finanzverbindlichkeiten;

g. Ausgaben für das Betriebs- und Verbrauchsmaterial;

h. * Ausgaben für Porti;

i. * Ausgaben für interkantonale Konferenzen;

j. * Ausgaben für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen oder schweren Mangellagen;

k. * Ausgaben für die Bewältigung von akut drohenden oder eingetretenen Ereignissen, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an der Umwelt bewirken.

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