143.120
CH-BL
§ 8 Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (RDO VGD) - Dokumentation von Rechtsakten
Dokumentation
§ 8 RDO VGD · Dokumentation von Rechtsakten
1. Sämtliche Rechtsakte der Direktion werden von der fachlich zuständigen Dienststelle erfasst und abgelegt.
2. Die fachlich zuständige Dienststelle führt eine Liste über sämtliche Verträge der Dienststelle.