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143.120 CH-BL

§ 8 Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (RDO VGD) - Dokumentation von Rechtsakten

Dokumentation
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§ 8 RDO VGD · Dokumentation von Rechtsakten

1. Sämtliche Rechtsakte der Direktion werden von der fachlich zuständigen Dienststelle erfasst und abgelegt.

2. Die fachlich zuständige Dienststelle führt eine Liste über sämtliche Verträge der Dienststelle.

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