§ 7 Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (RDO VGD) - Stellvertretung
§ 7 RDO VGD · Stellvertretung
1. Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
2. Die Stellvertretung des HR-Business-Partners betreffend Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnisse obliegt der stellvertretenden Generalsekretärin oder dem stellvertretenden Generalsekretär.
3. Die Stellvertretung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters obliegt der stellvertretenden Dienststellenleiterin oder dem stellvertretenden Dienststellenleiter, falls keine oder keiner bezeichnet ist, der fachlich zuständigen Abteilungsleiterin oder dem fachlich zuständigen Abteilungsleiter.
4. Die Stellvertretung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters obliegt der stellvertretenden Abteilungsleiterin oder dem stellvertretenden Abteilungsleiter, falls keine oder keiner bezeichnet ist, der fachlich zuständigen Mitarbeiterin oder dem fachlich zuständigen Mitarbeiter.