143.120
CH-BL
§ 6 Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (RDO VGD) - Zeichungsbefugnis für Korrespondenz
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§ 6 RDO VGD · Zeichungsbefugnis für Korrespondenz
1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Korrespondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt, insbesondere Schreiben, die sich an die Gemeinderäte aller Gemeinden des Kantons richten, Diplome und Anerkennungsurkunden mit Einzelunterschrift.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen die sonstige in ihre fachliche Zuständigkeit gehörende Korrespondenz mit Einzel- oder Kollektivunterschrift gemäss Stellenbeschrieb.