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§ 3a Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (RDO VGD) - Zeichnungsbefugnis für Verträge

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§ 3a RDO VGD · Zeichnungsbefugnis für Verträge

1. Verträge sind kollektiv zu zweien zu unterzeichnen.

2. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet kantonsübergreifende partnerschaftliche Verträge kollektiv mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter. Wenn es angemessen erscheint, sind Verträge von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher mit Einzelunterschrift zu unterzeichnen.

3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet sonstige Verträge kollektiv mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.

4. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet alle sonstigen Verträge im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle kollektiv mit einer zu bezeichnenden Funktion.

5. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm gemäss Abs. 3 und 4 zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.

6. Die Delegation gemäss Abs. 5 erfordert die Genehmigung durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und wird in Anhang I dieses Reglements festgehalten.

7. Ausserdem gilt das Reglement vom 24. Januar 2018 über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.

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