§ 2 Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (RDO VGD) - Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse
§ 2 RDO VGD · Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse
1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die Arbeitsverträge der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnisse kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
2. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die Arbeitsverträge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
3. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet die Arbeitszeugnisse der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
4. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet die Arbeitsverträge aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
5. Vorbehältlich Abs. 6 unterzeichnen die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter die Arbeitszeugnisse der übrigen Mitarbeitenden kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
6. Die Leiterinnen und Leiter der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) unterzeichnen die Arbeitszeugnisse der RAV-Mitarbeitenden kollektiv mit dem HR-Business-Partner.