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143.120 CH-BL

§ 1 Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (RDO VGD) - Führungsgefässe

Führung
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§ 1 RDO VGD · Führungsgefässe

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zur Führung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») insbesondere folgende Führungsgefässe nutzen

a. Geschäftsleitungssitzung (GLS),

b. bilaterales Gespräch (BILA),

c. Handlungsfeld-Gespräch,

d. Heure fixe Vorsteher-Generalsekretärin oder Generalsekretär,

e. Kaderinfo,

f. Führungsseminar,

g. Jahreskonferenz.

2. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher definiert das Nähere, insbesondere die Ziele der Führungsgefässe und die Teilnehmenden, im Handbuch der Direktion.

3. Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nutzen zur Führung der Dienststelle dienststellenspezifische Führungsgefässe.

Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (RDO VGD) - Führungsgefässe § 2 RDO VGD →

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