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143.12 CH-BL

§ 9 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Antragsbefugnis

Die Dienststellen - Allgemeines
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§ 9 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Antragsbefugnis

1. Die Befugnis, dem Regierungsrat Anträge zu unterbreiten, kommt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu.

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