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143.12 CH-BL

§ 8 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Befugnis im Bereich Auftragsvergabe, Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge

Die Dienststellen - Allgemeines
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§ 8 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Befugnis im Bereich Auftragsvergabe, Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge

1. Die Befugnis zur Vergabe von Aufträgen richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.

2. Die Befugnis zur Vergabe von Aufträgen für Beratungsdienstleistungen von über CHF 50'000.- obliegt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.

3. Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge sind dem Generalsekretariat vor der Unterzeichnung zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.

4. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zur Unterzeichnung von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen im Reglement zur Dienstordnung.

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