143.12
CH-BL
§ 7 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Befugnis zum Erlass von Verfügungen
Die Dienststellen - Allgemeines
§ 7 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Befugnis zum Erlass von Verfügungen
1. Die Befugnis der Dienststellen, Verfügungen zu erlassen, richtet sich nach dem Recht, das sie vollziehen.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit hoheitlicher Funktion betraut sind, erlassen und unterzeichnen in Ausübung dieser speziellen Aufgaben die entsprechenden Verfügungen im Namen der Dienststelle sowie mit der gesetzlich vorgegebenen Funktionsbezeichnung.
3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die weitere Befugnis zur Unterzeichnung von Verfügungen im Reglement zur Dienstordnung.
4. Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt die Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung auf Verlangen aus.