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143.12 CH-BL

§ 6 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Interne Organisation

Die Dienststellen - Allgemeines
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§ 6 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Interne Organisation

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.

2. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters die Dienststellenleitung.

3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere zur Stellvertretung im Reglement zur Dienstordnung.

4. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regelt die innerbetriebliche Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mittels Stellenbeschreibungen.

5. Die interne Organisationsstruktur (Organigramm) bedarf der Genehmigung durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.

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