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143.12 CH-BL

§ 5 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Führung

Die Dienststellen - Allgemeines
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§ 5 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Führung

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die Dienststelle gemäss Leistungsauftrag der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und ist verantwortlich für

a. die Planung, Durchführung und Kontrolle der Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Dienststelle;

b. den Einbezug der zuständigen anderen Verwaltungseinheiten bei der operativen Durchführung von Geschäften.

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