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143.12 CH-BL

§ 4 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Anstellungsbehörden

Die Direktion
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§ 4 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Anstellungsbehörden

1. Anstellungsbehörde der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher.

2. Anstellungsbehörde aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.

3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung.

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