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143.12 CH-BL

§ 3 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Führung

Die Direktion
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§ 3 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Führung

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion in der Regel mit Leistungsaufträgen.

2. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher beziehungsweise die Generalsekretärin oder der Generalsekretär als Beauftragte oder Beauftragter überweist den Dienststellen die in ihren Geschäftsbereich fallenden Aufgaben.

3. Zur Koordination der Aufgaben der Direktion finden unter der Leitung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers Führungssitzungen statt.

4. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere im Reglement zur Dienstordnung.

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