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143.12 CH-BL

§ 24 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Aufgaben

Die Dienststellen - Amt für Gesundheit (AfG)
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§ 24 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Aufgaben

1. Das AfG vollzieht im Fachbereich Gesundheit sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.

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