Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.12 CH-BL

§ 16 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Aufgaben

Die Dienststellen - Amt für Geoinformation (AGI)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Aufgaben

1. Das AGI vollzieht sämtliche Aufgaben in den Fachbereichen Vermessung und Geoinformation, die dem Kanton durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.

← § 15 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Handlungsfelder und Kernkompetenzen § 17 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →