Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.12 CH-BL

§ 11 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Aufgaben

Die Dienststellen - Generalsekretariat (GS)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion · Aufgaben

1. Das GS ist die Stabstelle der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers mit dem Ziel einer umfassenden Unterstützung der übrigen Dienststellen, dem Abgleich mit den übergeordneten Prozessen, der Strategieentwicklung, -planung und -kontrolle auf Stufe Direktion sowie für die Beteiligungen des Kantons im Aufgabenbereich der Direktion.

2. Das GS vollzieht zudem sämtliche ihm und den Schlichtungsstellen durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragenen Aufgaben.

← § 10 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Handlungsfelder und Kernkompetenzen § 12 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →