142.71
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Weihnachts- und andere Krankenhausfeiern
§ 9 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Weihnachts- und andere Krankenhausfeiern
1. Die Spitalpfarrämter wirken bei der Durchführung von Weihnachtsfeiern in den kantonalen Krankenhäusern sowie im kantonalen Altersheim mit und helfen auf Wunsch bei andern Feiern mit.