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142.71 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Weihnachts- und andere Krankenhausfeiern

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§ 9 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Weihnachts- und andere Krankenhausfeiern

1. Die Spitalpfarrämter wirken bei der Durchführung von Weihnachtsfeiern in den kantonalen Krankenhäusern sowie im kantonalen Altersheim mit und helfen auf Wunsch bei andern Feiern mit.

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